AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für die Anmietung bei Camper-Rent24

Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Camper-Rent24 (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung Findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

Führerschein und Mindestalter

2.1. Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer*in beträgt 21 Jahre. Benötigt wird die Führerschein Klasse 3 / Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500kg. Für Fahrzeuge über 3500kg Gesamtgewicht beträgt das Mindestalter 23 Jahre. Benötigt wird Führerscheinklasse C1 . Mieter und Fahrer*in mit Führerscheinen der Klassen B müssen mindestens ein Jahr , Klasse C1 drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

2.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung schriftlich benannten Fahrern gelenkt werden.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

Mietpreise und anfallende Kosten

3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service–-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist

3.2. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten 300 Freikilometer pro Miettag, jeder weiterer KM wird mit 0,40 €. abgerechnet; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); In- und Auslandsschutzbrief.

3.3. Die Preise werden während der Mietzeit je Übernachtung (Nacht) berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Wohnmobils durch die Mitarbeiter der Vermietstation.

3.4. Bei Fahrzeugrückgabe nach der im vertraglich schriftlichen vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.6. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

3.7. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

Reservierung und Umbuchung

4.1. Reservierungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mietvertrag beziehtsich ausschließlich auf Fahrzeuggruppen und nicht auf einzelne Fahrzeugtypen. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.

4.2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.

4.3.  Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 20 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 14. Tag 80% des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder geringer Schaden entstanden ist.

4.4. Die dem bestätigte Reservierung kann vom Mieter bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.

Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu geben den Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden und es gelten die Stornobedingungen.

5.2. Die Kaution von € 1.200,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. (Bar oder Überweisung)

5.3. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zur Anmietung) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags- Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

5.5. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

Übergabe und Fahrzeugücknahme

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Mitarbeiter des Vermieters an der Vermietstation teilzunehmen. Dabei wird gemeinsam ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3. Fahrzeugübergaben montags bis freitags, sowie samstags sind zu den im Vorfeld vereinbarten Uhrzeiten möglich. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag gelten als jeweils ein voller Tag und werden berechnet.

6.4. Alle Wohnmobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Endreinigung geht zu Lasten des Mieters. Nichtentleerung von WC; Tank und Abwasser werden pauschal mit € 150,00 abgerechnet.

6.5. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet

Verbotene Nutzung, Verkehrssicherheit, Auslandsfahrten

7.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

7.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfrist einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. (Reifendruck, Wasser etc.)

7.3. Das Rauchen ist im Fahrzeugaufbau und im Fahrerhaus auch bei offenen Fenstern verboten. Stellt der Vermieter bei der Rückgabe Rauchgeruch fest, ist er berechtigt vorab € 200,– von der Kaution einzubehalten um diese für eine spezielle Fahrzeuginnenraumreinigung zur Geruchsbeseitigung bzw. um die Wertminderung bei evtl. anstehenden Fahrzeugverkauf verrechnen zu können.

7.4. Die Mitnahme von Haustieren ist untersagt, wenn im Mietvertrag nicht anders angegeben. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

7.5. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1. , 7.2. , 7.3. und 7.4. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

7.6. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und eventuell der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

Verhalten bei Unfällen

8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie Diebstahl , Brand- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die im Mietvertrag aufgeführte Telefonnummer zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkanntwerden.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter gleich aus welchem Grunde die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3. Ein Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Mängel des Wohnmobils

9.1. Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

9.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel. 

Reparaturen

10.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 11 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

10.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

Ersatzfahrzeug

11.1. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

11.2.Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

11.3. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Haftung des Mieters,Kaskoversicherung

12.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung und bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 2.000,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 2.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

12.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 11.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: wenn Schäden aufgrund drogen–- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden –- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht –- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt –- wenn der Mieter sonstige Plfichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt –- wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen –- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen –- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat –- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen –- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

12.4. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten, kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen vom Mieter einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.

12.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –-Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.3. Ansprüche, die nach Ziff. 12.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

13.4. Es gelten die AGB‘s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

Speicherung und Weitergabe von Personendaten

14.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

14.2. Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

Ortung der Fahrzeuge per GPS

15.1. Fahrzeuge des Vermieters sind mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet.

Gerichtsstand

16.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Wohnmobil wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermietstation vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.

Stand 01.06.2021

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